ZZ4 7- B. Von den tvescntl. Negier. Rechten. -
Sache fortfahren, und— es schweigt hiezu. So langealso nicht von Neichswegen in der Recurssache ein für denRecurrenten günstiger Schluß gefaßt, und ausdrücklich aufdie Sistirung der Erccukion, oder des weitern gerichtlichenVerfahrens angetragen wird, kann unmöglich dem Recursseine suspensive Wirkung zugestanden werben.
Fünfzehnter Abschnitt.
Bon
dem Rekurse an die Kammcrgerichtsvisitation *).
§. Z-4-
§^as Geschäft der Visitation ist nach dein vorhergehenden(§. 274 .), die Real- und Personalmängel des R. K-G. zuuntersuchen, diese entweder selbst abzustellen, oder davonan Kaiser und Reich zu berichten. Zugleich hat man aberauch, nachdem das Rechtsmittel der Revision cingeführtwurde, der Visitation aufgstragen, diejenigen Acten zurcvidiren, in welchen jenes Rechtsmittel eingewendet war.Mit einzelnen Justiz - oder Parthsysachen sollte alsoeigentlich die Visitation, als solche, nichts zu thun ha,den, vielmehr gehörten diese nach eingeführtem Rechtsmittelder Revision für das Nevisionsgericht.
Die vorzüglichste Schrift über diese Materie ist MosersAbb. von dem Recurse an die K. G. Visitation, absonderlich inParthie- Sachen; Ulm, Frft. und Leipzig 1775. Auch ist da-von zweckmäßig gehandelt worden in der Darstellung derVisitation des K. u. R, K. G. des Hrn. von Berg, —