Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
533
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r.C. 14. A. V. d. Recurs an den Reichstag. §zz

ten angetragen wurde. Zn dem darauf erfolgten kaiserli-chen Ratificationsdecrcte vom 20. Sept. 17-4- ist' dieserPunkt des Nsichsgutachtens vollkommen genehmigt, weil,wie sehr schön gejagt wird, kais. Maj. die abzufordernde Be-richtserstattung zur vollständigen und gründlichen Benrtheirlung der Sache nicht nur sehr zweckdienlich, sondern auchder Natur einer jeden wohlgeordneten Ju-stizpflege, dem Geiste der in Teutschland angenomme,nen und einheimischen positiven Gesetze, der Observanzund Erhaltung des zu Tcutschland.s Wohl-farth höchst nöthigcn Ansehens der höchstenReichsgerichte vollkommen gemäß fänden.

Eine andre wichtige Frage ist noch, ob der Necurs anden Reichstag eine suspensive Kraft habe? Die Rekur-renten pflegen dieses zu behaupten und sich daher höchlichzu beschweren, wenn die Reichsgerichte des Rekurses vhn-erachtet, fortsahren, in der Sache weitere Verfügungenzu erlassen, oder gar dieErecution zu verhängen. —.Allein,wenn man nicht die ganze Reichsjustiz, welche ohnehinschon leider auf schwachen Füßen steht, vollends zu Bodenwerfen will, so muß diese Frage verneint werden. Beyder Revision und Supplikation müssen doch noch gewisseFormalien und Fatalien beobachtet werden, es wird dabeyauf den Gegenstand der Sache, und auf die Erheblichkeitder Summe Rücksicht genommen, aber recurricen kann,wer da will, denn der Weg zum Reichstage ist Niemandenversperrt. Hätte nun der Necurs eine Suspensivkraft, sodürste man nur die Reichsgerichte entgehen lassen. Wirk*lich billigt aber auch das Reich stillschweigend diese Mei-nung. Es sicht täglich, daß die Reichsgerichte von demergriffenen Rekurse keine Notiz nehmen, sondern in der

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