Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
532
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ZZ 2 7-D. Von den wesentl. Regier. Rechten.

hören, daß er würde verurtheilt werden, dem von DiemarAbbitte zu thun und eine Strafe von 10,000 Rthl. zu er-legen. Der Herzog hielt diese Citation für eine Sen-tenz. ergriff dagegen den Rekurs und stellte in seiner selbstverfaßten Necursschrift vor: das K. G.habe ihn, ohnedaß er darüber gehört sty, eine Sentenz zugeschickt,wodurch er verurtheilt werde, dem von Diemar Abbittezu thun und eine Strafe von 10 oooNthlr. zu erlegen*).—Hier sah man also, daß Fürstenwort-jedenfalls nicht un-trüglich seh.

In der That ist aber auch die Observanz dafür,daß das beklagte Reichsgericht mit seinem Bericht zuför-derst vernommen wird. In allen Fällen, da gegen reichs-gerichtliche Erkenntnisse der Nscurs ergriffen war, und dieSache in Berathschlagung gezogen wurde, ist Bericht ge-fordertworden, nur einmal ist diese Bsricktsforberungunterblieben, allein es wurde dabet) ausdrücklich erklärt,daß das in andern Fällen nicht zur Consequenz gezogenwerden solle. Indessen haben mehrmals dis Rekurrentenes dahin zu bringen gesucht, daß die Berichtsso-derungunterbleiben möchte. Im I. 1746. rescribirten Kur-Pfalz und Sachsen- Weimar an ihre Comitialge-sandten und beschwerten sich sehr, daß man dem Vernehmennach erst Bericht von dem K. G. fordern wollte. Auch derFürst zu Wied trug darauf an, seine Restitution nichtauf vorläufige Berichtsrrstattung vom N. K. G- zu verschie-ben; allein es ist nicht darauf geachtet. Die Key wei-ten mehrsten Stimmen hielten die Abforderung eines Be,richts für nvthwendlg, worauf auch in dem Reichsgutach-

H Putters Eutwickel, Th. z. S. ;6.