Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
531
Einzelbild herunterladen
 

i.C. l4-A. V. d. Rccurs an den Reichstag, zzr

sehr eifriger Verkheidiger der Necurse, daß Fürstenwortmehr gelten müßte, als das Wort eines Kammergerichts»beysitzers, aus dessen Feder man einen Bericht zu erwar-ten hätte. — Aber verfaßt denn der Fürst die Recurs-schrift selbst? Wir haben zwar den Fall gehabt, daß derH. Anton Ulrich von Sachsen-Meinungen selbstsein Rekurs < Memorial in der Gleichen und Diemar«schen Sache aufgesetzt hat, und noch kürzlich hat diesder Fürst von Neu-Wied gekhan, allein das sind dochnur sehr seltene Fälle. Gewöhnlich wird das Geschäfteinem Rath oder einem berühmten auswärtigen Gelehrtenaufgetragen. Indessen ereignete sich doch auch bald daraufeben in der Meinungischen Necurssache, in welcher derHerzog selbst die Feder geführt hatte, der Fall, daß mandem Fürstenworre nicht trauen -konnte. Der Herr vonDiemar, welcher sich der bedrängten Frau von Glei-chen*) angenommen, und deren Sache bey dem K. G.betrieben halte, war deshalb von dem Herzog geschimpftworden. Er stellte darauf eine ästimatorischeInjurienkkagrauf Abbitte und io,ooo Rthlr. gegen ihn bey dem K. G.an, und weil daselbst die Sache der Frau von Gleichenanhängig war, und diese Diemarsche Klage aus jener ent,stand, so hielt das K. G. seine Gerichtsbarkeit wegenConncxiiät der Sachen für gegründet, und erkannte alsoeine Citation an den Herzog. Diese war auf die beydem K. G. gewöhnliche Art ausgefertigt, mithin wurde derHerzog darin citirt, zu erscheinen, um zu sehen und zuLi r

von dem jetzigen Hrn, Canzlevdirector Falke in Hannover,Auch diese Schrift steht in den L«Is-ris k. di. LH. 2;.

S. §. z 10.