Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
530
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ZZQ 7, B. Bon den wefentl. Regier. Rechten.

richt abgesordert, wenn von ihnen appellier wird, unddies sollte nicht einmal von den höchsten Reichsgerichtengeschehen, wenn man sich von ihren Aussprüchen an LenReichstag wendet? Läßt man doch auch bey den Revisis«neu die Vsrtheidigung des K. G. zu, und hört die Gründe,weshalb das vorige Urtel so ausgefallen ist. Warum alsonicht auch bey Rekursen? — Aber es sollte ja nachdem vorhergehenden der Nrrurs nur sodann zuläßig seyn,wenn das geklagte Unrecht offenbar ist, und keiner weit-räustigen Untersuchung bedarf." — Allerdings ', allein einesTheilS ist dies doch nur von einer Untersuchung der Sackeselbst zu verstehen, ob das Reichsgericht in der Anwendungdes Rechts auf das Faktum richtig verfahren sey; andern , ^TheilS scheint oft eine Sache sehr klar zu seyn, und dochgewinnt sie ein ganz anderes Ansehen, wenn man die Gründehört, welche den Richter bewogen haben, sv zu verfahre»,als er gethan hat; drtttentheils wird aber auch oft derRekurs in Fällen genommen, wo er billig nicht zuläßigseyn sollte, und da wir noch kein maaßgebendes Gesetzdarüber haben, so kann auch noch zur Zeit Niemanden derRekurs verwehrt werden. Wer aber recurrirt, wird dieSache so sehr zu seinem Borcheil vorzusicllen suchen, alsnur immer möglich ist. Er wird Umstände verschweigen,die ihm nachtheiiig sind, oder wohl gar» — es sey nunaus Irrlhum, oder weil er eine unverschämte Stirn hat, —Thatsachen angeben, die falsch sind. — Zwar meinteweyland Herr von Heringen *), ein vorzüglicher und

*) in seiner Erörterung der Frage, ob in de» R ercursen vom K.G. Bericht zu fordern sey? 1746. Fos.Sie steht in den Selecc. für. pulst novitst Th. 1?. Dagegen errschien eine sehr gründliche Prüfung dieser Erörterung