i.C. l4>A. V. d. Recurs an den Reichstag. 527
daher, besonders in neuern Zeiten, dis Sache gewöhnlichliegenM bleiben. Mehrentheils hält es sehr schwer, dieHöft dahin zu bringen, daß sie ihre Gesandte mit Instruc-tion versehen und um dies zu bewirken, mußsehr negotiirtwerden. Ist aber auch die Instruction erfolgt und die Sa-che in sden Ansagezettel gekommen, so kommt es nunmehrdarauf an, ob die Mehrheit der Stimmen in den drei)Neichscollegien für den Necurrenten ist? und ob also ein ihmvortheilhafteS ober ein ungünstigeszReichsgutachten an denKaiser erstattet wird. Es ist allerdings schon sehr viel, wennein Necurs so weit gedeihet, aber nun wird auch noch diekaiserliche Ratification des Neichsgutachrens erfordert, indemdieses sonst ohne Kraft ist. Man kann indessen leicht den-ken, daß der Kaiser nur äußerst selten, ein dem Recurcen-ten günstiges Gutachten genehmigen wird, denn das In-teresse des Kaisers erfordert, die Recurse nicht zu begün-stigen
Es ist daher kein Wunder, daß die Zahl der Recurseso gering ist, welche einen erwünschten Ausgang gehabt,und so viel bewirkt haben, daß das Neichsgerichtliche Ver-fahren entweder gradezu annullirt, oder eine Commissionzur nochmaligen Untersuchung der Sache niedergesetzt ist.In der That ist dies auch ein großes Glück, denn aufdem Reichstage würden oft politische Gründe an die Stelleder rechtlichen treten. Nicht ein jeder Hof Möchte dir Sachedurch Nechtserfahrne Männer prüfen lassen und nach derenrechtlichen Gutachten dem Gesandten zu stimmen auftragen»Eher möchte man in dem Cabinet des Fürsten in Erwä-gung ziehen, ob man nicht Grund habe, sich dem Nccur-rsnten gefällig zu erzeigen, ob man nicht denselben wiederim seinen eignen Recursangelegenhriten gebrauchen könnte?