Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
526
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Z2§ 7» B. Von den wesentl. Regier. Rechten.

§. Z22.

Da nach dem bisherigen die Materie von den Rekur-sen erst eine gesetzliche Bestimmung erwartet, so ergiebtsich daraus, daß auch in Ansehung der VdrfahrungssrrHey Rekursen, nichts durch die Gesetze bestimmt scy. Eskann also auch hier nur benlerkt werden, was die Comi-tial - Praxis dieserhalb mit sich bringt. Nach dieser ist in-dessen kein gewisser Termin zur Einführung des Nccurstsbestimmt. Sobald jedoch derjenige, der ein ihm nachkhsi-liges Erkenntniß von den Reichsgerichten erhalte» hat,wahrnimmt, daß ihm die Execution bcvorsteht, so pflegter eine Deduktion verfertigen zu lassen, und dadurch jeder-mann zu überzeugen zu suchen, daß ihm das größte undaugenscheinlichste Unrecht zugefügt worden, daß die Be-schwerde ihn nicht allein treffe, sondern eine gemeinsameBeschwerde aller und jeder Neichsstände sep. Diese De-duktion wird sodann mittelst eines an die Gesandten derLrey Neichscöllegien grrichteten.Schreibens oder Memorialsan den kurmainzischen Direktorialgesandten geschickt, unddieser um die Diktatur ersucht. Finden sich weder in demSchreiben, noch in der Deduktion selbst anstößige, oderbeleidigende Stellen, so kann die Diktatur nicht verwei-gert Werden, außerdem aber werden sie wohl, wie erstim I. 1794. mit der Necursschrift des Herrn Fürsten vonWied geschehen ist, zur Milderung oder. Abänderungzurückgcgeben.

Zst die Diktatur geschehen, so berichtet zwar ein jederGesandter den ergrifft neu Rekurs und erbittet sich In-struktion, allein diese erfolgt nur sehr seiten und es pfleg«

wichtigen Reichstags an selbigen gelangten Rccursbeschwerdengegen den ReichshofratH. Regcnsburg 1788.