Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
528
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528 7- B. Von den wesentl. Regier. Rechten.

Wenigstens wurde km Z. 1750 . folgender Auszug einesfürstlichen Nescripts bekannt: „Ansonsten haben Wir fürgut befunden, unfern geheimen Nach an des Herrn Kur-fürsten zu Cölln Liebden nach Mergentheim abzuschicken,und unsere— Angelegenheiten bestens recommendiren zulassen;, welche sich dann — ganz faborabel gegen. Uns er-klärt , dagegen aber vic-Mn» dieUnterstützung inde ro Ne curssachen ausgebeten haben: WeswegenWir unterm heutigen Dato Unserm geheimen Rache undComirialgesandten gemessen aufgegeben haben, daß er alleKureöllnische Necurssachen ohne Ausnahmenachdrücklich zu secundiren sich angelegen seyn las-sen solle *)." — Wie nachtheilig könnten also nicht dieRekurse der Justiz werden!

§- grg.

Muß denn aber nicht, ehe eine Necurssache auf demReichstage in BerathschlagUng gezogen wird, derGegen«theil gehört und Bericht über die Sache von demjenigenReichsgericht, welches das beschwerende Urtel gefällt hat,gefordert werden? Allerdings. Beydes ist der Natuk einerjeden gerichtlichen Sache und der größten Billigkeit gemäß,auch können analogische Gründe ans den Gesetzen dafürangeführt werden. Da es indessen nach dem bisher be-merkten so selten ist, daß über eine Recursangelegenheitwirklich gestimmt wird, so pflegt der Gegentheil nur seltendie Kosten an eins Widerlegung der Nekursschrift zu wen-den/

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