ZI2 7 - B. Von den Ivesenll. Regier. Rechten.
scheu und zur andern Hälfte aus katholischen Beisitzern be-stehen. Zlußerdem ist diese Religionsgleichheit zwar nichtreichsgrundgesttzlich nöchig, indessen pflegt sie doch über-haupt beobachtet zu werden.
§. , 66 .
Die Beisitzer des Kammergerichts werden von demKaiser und den Neichsständsn jetzt dem Gericht präsen-tier, von diesem aber nach befundener Tüchtigkeit ange-nommen. Anfangs war dies aber anders. Als das Kam-mergericht errichtet wurde, beschloß man nemlich, daß dasGericht aus einem Richter und 16 Urtheilern bestehen sollte,und diese wurden auf den, Reichstage von den Ständenvorgeschlagsn und von dem Kaiser ernannt. Auf dem Fall,baß einer von ihnen sterben oder sonst das Gericht verlassenwürde, sollte es eben so gehalten, mithin die erledigtenSteilen von dem Kaiser mit Rath und Willen der Reichs-versammlung wieder besetzt werden *). Wäre damals schon,wie jetzt der Reichstag von beständiger Dauer gewesen, sowürde nichts dabey zu erinnern gewesen seyn, allein dadies der Fall nicht war, so blieben darüber die Stellen öf-ters lange unbesetzt. Bald besann man sich jedoch einesandern. Schon im I. 1500. finden sich Spuren davon,'
den Theilc mittelbar wäre und gleiche Anzahl der Richtervon bepden Religionen verlangen würde, dessen Verlange»erfüllt werden sollte. Indessen wird jn der R. H. R. O. Tit. 1.f. 2, dieser Unterschied nicht gemacht, sondern überhaupt befoh-len , dass nicht allein bey hem Kammergericht, sondern auch beydem R. H. R. sowohl geistliche als weltliche Sachen, so zwischenden Katholischen und Angsburgischen Confcffionsvenvandte»
schweben,-mit Zuziehung beiderseits Assessoren in gleiche?
Anzahl erörtert und entschieden werden sollen.
K, G. O. von 149z. Tit. r. u, 0.
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