r. §. 2. U. V. d. Kais, und Reichskammerger. zri
Ausfertigung der von dem Gerichte beschlossenen Sachen undder Aufbewahrung der Acten zu chu» haben, oder das so-genannte Kanzleyperssnale; und zur dritten Klasse diejeni-gen, welche die Nothdurft der Partheysn dem Gerichtschriftlich und mündlich vortragen, oder die Advocaten undProcuratoren.
Bey dem Kammergericht finden ferner doppelte Ver-sammlungen statt. Des Nachmittags kommen zu bestimm-ten Zeiten die Procuratoren zusammen, um theiis der Publi-kation der Urchelle beyzuwohnen, theils die Schriften ihrerPartheyen zu übergeben und sonst das erforderliche dem Ge-richt, welches durch einen Präsidenten und einige Beysitzevvorgestellt wird, vorzutragen. Man nennt diese Versamm-lung die Audienz, wovon nachher das weitere. DesMorgens hingegen versammelt sich die erste und dritte Klas-se und zwar jede besonders. Jene, um sich über die Streit-sachen zu bersthschlagen und selbige zu entscheiden, diese,um die nöthigen Ausfertigungen zu besorgen. Die ersteKlasse theilt sich wieder in mehrere Senate, damit zirgleicher Zeit mehrere Prvceffe entschieden werden können.Betrifft die Streitsache Stände von verschiedener Religionoder einen mittelbaren Kläger gegen einen unmittelbarenBeklagten*), so muß der Senat zur Hälfte aus evangett-
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Man sagt gewöhnlich, daß sobald die Streitsache verschie-dene Rcligionsverwandte beträfe, Religionsgleichheit in Anse-hung der Zahl der Richter bey den höchsten Reichsgerichten be-obachtet werde» muffe. Allein der Osnabr. Friede Art. 5. §. z;.redet nur von solchen streitenden Theilen verschiedener Religion,welche Reichs st an de sind. Noch mehr bestärkt dies der §. 56^dieses Artikels, woselbst es heißt, daß wenn einer der streiten?