Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
310
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ZIO 7.B.,Von den wcsenrl. Regier. Rechten.

Ordnung zu seyn. Diese ist nun aber nicht bloS eine Pro-ceßordnung für das Kammergericht, sondern sie ist über«hauhl als eine allgemeine Reich sproceßordnung an-zusehen. Selbst der Reichsdeputationsabschied von 160-0.verordnet §. i;. daß die Territorialgerichte, in eine gutedem r echten N ei chs-undKammergerichlsproce ftse gemäße Ordnung, so viel »ach eines jede» Orts Ge«legenheit immer ersprießlich seyn wird, gebracht werden sol-len; und der I. R. A- will H. i;/.daß Kurfürsten, Für-sten und Stände des Reichs bey ihren Gerichten die Verord-nung thun sollen, damit so viel möglich bey denselben dirNorm des kammergerichtlichen Processes be-obachtet werde." In älter» Hvfgerichts - und Kanzleyord,nungen findet sich daher auch vieles, was aus der Kammer-gerichtsordnung genommen ist und wo also diese, als dievollständigere, sehr zur Erklärung und Erläuterung dienertkam, *),

§. 265.

Was die Verfassung des Neichskammergerichts betrifft,so kann man die zu demselben gehörigen Personen in drehClassen theilen. Zn die erste gehören diejenigen, welchsdas Ganze zu dirigircn und die bey dem Gericht anhängiggemachten Sachen zu entscheiden haben, nemlich der Kam-merrichter, die Präsidenten und die Beysitzer. Zur zweyrsen Klaffe kann man diejenigen rechnen, welche mit der

*) Ja c. Gott s. Sieber von der Nutzbarkeit der Erler-nung des kammcrgerichtlichen Processes aus verschiedene» Hoftvnd Gerichtsordnungen gezeigt; Gbtting. 1761. 4. Wi lh- A ug,Rudi off von'der Achnlichleit der teutschey Hofgcrichte mitdem Kammergcricht, Bützbw 1770. 4,

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