I. C. 2. A. V. d. Kais, und Rekchskammergee. Z09
tragenen mühsamen Geschäfte mit allem Fleiße, so baß siebereits, bis auf den Herrn von Zillerberg, im 1 .176-.ihre Arbeiten der Visitation überreichen konnten. Der Vftsitations - Cvngreß ließ hierauf dieselbe in seiner geheimenDruckerey abdrucken, aber nur so ivenige Exemplare davonabziehen, daß nur diejenigen Reichsstände, tvelche an derVisitation Theil nahmen, und nicht einmal alle Kammerge-richrs-Assessoren Exemplare davon erhielten, mithin dasWerk so gut, wie Manuskript war *), wahrscheinlich, weilman Höfte, nun bald eine neue Kammergerichts-Ordnungselbst zu erhalten. Allein die unglückliche Trennung devletzten Visitation hat diese Hoffnung vereitelt und es ist mehrzu wünschen als zu hoffen, daß dies Geschäft endlich einmalgeendigt werden möge.
Wir haben also jetzt zwey Concepte der Kammerge-richtsordnung, das erste von dem I. 161;. und das andrevom Z> 1769. Schon der Name Concept zeigt es an,daß sie noch keine Gesetzeskraft förmlich erhalten haben.Allein in so fern die Veränderungen und Zusätze aus ältemunstreitig verbindlichen Gesetzen, als Visilations -, Depu-tations- und Neichsabschieden rc. genommen sind, und da-mit übereinstimmen, läßt sich, die gesetzliche Kraft des Con-cepts nicht in Zweifel ziehen. Indessen hört dadurch dieKammergerichtsordnung von 1555. nicht auf, dir neueste
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Es hat sich daher der nun verstorbene Hr. Kanzler vonSelchow allerdings ein großes Verdienst erworben, daß er,da er so glücklich gewesen war, ein Exemplar jenes Abdrucks zuerhalten, das Werk unter dem Titel: Concepte der Reichs-kam m e r g c r i ch t s o r d » u n g aufBcfehl der jüngstenVisitation entworfen, zu Gottingcn.i/Sa. in ; BaMLen in 8. herausgcgeben hat.