r. C. 2. A. D.d. Kais, und Neichskantmerger- Zo?
So hatte man also eine neue ungleich vollständigere Ord-nung für dasKammergerichk erhalten, allein man fand auchan dieser bald allerlei) zu mehren und zu bessern. Vom I.r;;6. an hatten die ordentlichen Visitationen des Kammer-gerichts ihren Anfang genommen, und eü ward sowohl durchdiese, als auft Reichs- und Deputationstagen mancherPunct anders und bestimmter gefaßt. Eine Folge davonwar, daß man sich auf die Ordnung selbst nicht mehr ver-lassen konnte/ sondern stets die Visitations - Reichs - und De«pUtatidnsabschiede dabey zu Rache ziehen mußte. Dieser-halb ward schon auf dem Reichstage von 1598. beschlossen,die bisherige Ordnung durch einige Beisitzer des Kammer-gerichts umaröeiten zu lassen. Dies geschah. Schon imI. i6oz. übergaben sie dem Reichserzkanzler ihr Projeftöder wie man cs nannte, Concept. der Kammergerichts-ordnung, wobei) sie zwar die Ordnung von 1555. zumGrun-sde gelegt, aber ans den nachherigen Gesetzen, gemeinen Be^.scheiden und der Praxis die nöthigen Aenderungen und Zu-sätze getroffen hatten. Der Kurfürst von Mainz legte so-wohl gleich damals, als nachher im I. i6iz. dem Reichs-tag baS Concept zur Prüfung und Erstattung eines Reichs,gutachtens vor, allein in Zeiten, wie die damaligen waren,könnte man an die Beendigung des Geschäfts eben so we-nig denken, als während der Dauer des dreyßigjährigenKriegs.
Nach dessen Endigung fand sich so viel auf dem Reichs-tage von i6)-z. und 1654- zu thun, daß man ebenfalls nichtHand an das Werk legen konnie. Usbetdem glaubte manmit Recht, daß es am besten seyn würde, dies Geschäft derVisitation zur Vorbereitung zu übertragen, zumal da sich^ inzwischen wieder manches geändert hatte, und manches ss» -
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