zo 6 7 . B. Von den wesentl. Regier. Rechten.
da sie selbst als Besitzer des Gerichts die beste Kenntnrßvon der Verfassung und dem Proceß desselben hatten, so istes kein Wunder, daß die von ihnen entworfene Ordnungalle bisherige sehr übertraf, wenn sie gleichwohl noch fürkein ganz vollkommenes Werk gehalten werden konnte. DerKaiser ließ diese Ordnung auf dem gegen Ende des 1. 1 547«zu Augsburg eröffnet?» Reichstag den Reichsständen vorlsegen. Es ward einem Ausschuß der Reichsstände aufgetra-gen ein Bedenke» darüber zu stellen. Dies geschah, alleinman kann leicht denken, daß das Bedenken wegen des nunzernichteten Schmalkaldischen Bundes und der Gefangen-schaft des Kurfürsten von Sachsen und Landgrafen von Hes-sen nicht so ausfiel, als es wohl zu einer jeden andern Zeitausgefallen seyn würde. Das ganze Geschäft ward mit gro-ßer Eile betrieben, den gesammten Ständen nur ein Artikelnach den andern schnell vorgelesen, und so im I. : 54 b. dieneue Ordnung publicirt.
Für Niemand war diese Ordnung nachtheiliger, alsfür die Evangelischen, denn es sollten nach derselben keineandre Personen, als die der katholischen Religion zugethanwären, bey dem Kammergericht geduldet werden. Aberwas- wollte man damals machen. Der Bund der Evan-gelischen war getrennt und die Häupter desselben selbst inder Gefangenschaft des Kaisers. Doch die Scene ändertesich bald. Es kam zum Paffauischen Vergleich, und manarbeitete an einen dauerhaften Religionsfrieden. Bey die,ser Gelegenheitchewirktm es die evangelischen Stände, daßdie Kammergerichtsordnung noch einmal durchgesehm, all-ihnen nachtheilige Stellen ausgcstrichen und so im Z. iz;;-ysn neuen publicirt wurde.