7. B. Von den weseittl. Negier. Rechten.
ter K. Friedrich III. zu viel Hofluft einathmen möchte.Maximilian wollte zwar sich anfangs das Recht Vorbehalten,dasselbe, wenn er sich im Reiche aufhielre, an se nen Hoffordern zu können, allein da er fand, daß die Stände diesnicht gern sahen, so erklärteer, daß er keine Beschwerdedaraus machen wollte, wenn die Stände das Kammerge«richt beständig an einem festen Orte wünschten, nur wollteer sich in diesem Fall seiner kailerlichen Obrigkeit nicht bsge-den. — Das Gericht sollte in der höchsten und letzten In-stanz durch ganz Teutschland urtheilen, und sein Gerichts-zwang sollte allgemein seyn. Besetzt sollte es werden miteinem Richter und 16 beständigen Urthcilern, und diesewurden von den Ständen vorgeschlagen und erwählt. Die.Ordnung war von den Ständen entworfen und von demKaiser genehmigt. So kam es ,'also gleich damals dahin,daß die Stände einen Einfluß auf das neu errichtete Gerichterhielten, und mit demselben in Verbindung kamen. DieseVerbindung ist nachher, da die Stände die Unterhaltungdes Gerichls Übernahmen, und bey den Visitationen dessel,ben concurrirten, noch immer stärker und enger geworben.
§. 264.
Das neue Gericht sollte und mußte nun auch eine eigneOrdnung haben, worin die zu beobachtende Verfahrungsartdemselben vorgeschrieben war. Ein Glück, daß man indiesem Punkt bereits vorgearbeitet hatte. Schon unter K.Friedrich III. hatten nemlich die Stände im Z. i486, einProject zu einer Kammergerichtsordnung entworfen, daSaus a6. Artikeln bestand, aber der Kaiser machte dagegenviele Erinnerungen und verwarf nachher das verbessertePrvject gänzlich. Jener ältere Entwurf ward nun wiederHervorgesucht, hex Kaiser beschäftigte sich selbst mehrere
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