Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
302
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ZO2 7- D. Von den weftntl. Regier. Rechten.

renLeib, und an ihr Ehre, an ihr Recht*), an ihrErbe, an ihr Lehen, das wollen wir selber richten." Alsonicht blos wichtigere Sachen der Fürsten und Herren, son-dern alle Sachen jener Art gehörten nicht vor das Hof-,sondern das Fürstengericht. Wie hätte auch ein Frey-mann über Fürsten und Grafen, als solche richten kön-nen? Die Beysttzer des Hofgerichts waren übrigens nichtbestimmt, auch harte überhaupt dies Gericht noch keine ge-wisse beständige collegialische Form.

Entscheiden thaten nun zwar das Fürsten - und Hofge-richt, so wie die hin und wieder bestellten kaiserlichen Land-gerichte die an sie gebrachten Streitsachen, aber leider wur-den sie damit nicht zum öftersten behelliget. In jenen Zei-ten liebte man es nemlich nicht, seine Streitigkeiten vordem Richter auszumachen, man machte sie lieber mit demDegen in der Faust aus. Mit einem Worte es galt Faust-recht, wobey freylich das Gerichtswesen nicht bestehen konnte.Ein Glück für Teutschland war eS besonders in vieler Hin-sicht, daß das römische Recht immer mehr in Aufnahmekam. Kaiser und Fürsten zogen Doctoren der Rechte alsKanzler in ihre Dienste. Diese predigten nun stets ihrenHerrn, vor, daß Selbsthülfe billig nicht geduldet werdensollte, daß ein Staat, in dem Faustrecht gälte, kein Staatsey rc. Solche Vorstellungen thaten gute Wirkungen; manöfnete an den Höfen die Augen **) und suchte nun demUnwesen zu steuern. Besonders stark ward davon unter

*) Ohnerachtet dieser Ausdruck sehr allgemein lautet, soscheint er doch nur von wirklichen und eigentlichen Fürstenrechtenzu verstehen zu seyu, keinesweges aber von den Privatbcfugnis-sen der Fürsten und Große».

**) Auch trüg die durch Erfindung des Pulvers veränderteKriegsart das ihrige hiezu bei).