F.C. 2.A. V. d. Kais, und Reichökammerger. Zvx
ger aus ihrem Mittel; aber nahmen deswegen diese Theilan der Gerichtsbarkeit ihres Fürsten? oder chuk dies jetztder Soldat, der zu einem Kriegsgericht, das über seinenCameraden gehalten werden soll, commanllirt wird? — Cswar überhaupt Sitte der damaligen Zeiten unter allenStänden, daß die Deysttzer des Gerichts, oder die Schöf.fen, welche das Urthel schöpfen oder finden mußten, vondem Stande der streikenden Theile waren. Dadurch wur-den aber diese nicht Richter, sondern waren nur Deysttzerdes Gerichts. Der eigentliche Richter war der Kaiser, oderder Fürst, der entweder selbst zu Gerichtsaß, oder dazueinen andern a» seiner Stelle ernannte,k Sachen der Fürsten und andrer Großen wurden alsoI von dem Kaiser in einem Fürstengeri'cht entschieden. FürI andre Personen und Sachen ward hingegen unter K. Fri e-I drich II. im Z. ein kaiserliches Hofgericht bestelle
» Schon seit Friedrich I. Zeiten hatten die Kaiser in Zta«
I lien durch besonders dazu bestellte Hofrichter ihre Gerichts-
« barkeit ausüben lassen *). Jetzt ernannte nun auch dee
D Kaiser in Teutsch'land einen solchen Hofrichter, der wenig»
» stens ein Zahr lang seine Stelle bekleiden, alle Tage zrr
I Gericht fitzen, und allen Leuten, die ihm klagen würden,
I richten sollte vor allen Leuten. Klagen gegen Fürsten und
I andre Große konnte jedoch der Hofrichrer, der ein Frey-
mann seyn sollte, nicht entscheiden, sobald dir Sache von derArt war, daß sie die Fürsten als Fürsten betraf, denn! es hieß ausdrücklich in der Bestallungsurkunde: „ohn vonFürsten und von andern hohen Leuchen, wo es geht an ih«
*) Mau s. hierüber die schöne Diss. des Hrn. Prof. T a si n-ger äs orizius iuäieiorum curiae Imp. Imlici er Lsrmaniei er urrl>risgue iyrer ts usxu. 178Z. 4.