Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
300
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Z20 7. D. Don den wesentl. Regier. Rechten.^

wenigstens nahmen die Stande schon in ältern Zeiten Theilan der oberstrichterlichen Gewalt im Reiche und sie habendiesen Antheil nicht erst dem gutherzigen Max I. abge-irotzt *).

Allein haben wir es nicht schon oft gehört, daß einRecht zu den Ressrvatrechten des Kaisers gerechnet wer-den, und daß gleichwohl derselbe dabey an gewisse Nor-men gebunden seyn könne? Besonders aber, daß er in der-gleichen Sachen nicht eigenmächtigerweise oder einseitig Ge-setze geben dürfe? Ueberhaupt sind gesetzgebende und rich-terliche Gewalt verschiedene Dinge. Zene hängt nicht vondem Kaiser allein ab, sondern auch von den Neichsständen-Sobald also bey irgend einem Neservatrechte, folglich auchbey der oberstrichterlichen Gewalt des Kaisers, etwas vor-kommt, was in die gesetzgebende eingreift, so versteht essich von selbst, daß alsdann die Sache an den Kaiser unddas Reich gebracht werden müsse. Ferner daraus, daß inaltern Zeiten die Kaiser die Streitsachen ihrer Großen mitZuziehung andrer Großen entschieden, und daß diese ei-gentlich das Urthel fällten, folgt noch nicht, daß die Ständedes Reichs Theil an der oberstrichterlichen Gewalt des Kai-sers nahmen. Es ward ja kein Reichstag **), sondern nurZürstengrrrcht gehalten, das heißt, nicht alle Stände nah-men Theil an der Entscheidung, sondern nur einige unterihnen, die der Kaiser dazu auswählte. Auch der Fürst ent-schied die Streitigkeiten seiner Mannen mit Zuziehung eini-

*') Man s. die Abhandlung über die Frage: Ob die Stän-de vor Errichtung des Kammergerichts Antheixan der deutschen Gerichtsbarkeit gehabt? 176?. 8.

**) Rur ganz außerordentliche Falle waren es, die auf denReichstag gebracht wurden.