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2 (1797)
Entstehung
Seite
299
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I. C. 2. A. V. d. Kais, und Reichskammerger. 299

auch den würdigen Mann, der sein mühsames Amt mitFleiß verwaltet, der nicht wMührlich das Urthel fällt, son-dern der, wenn er das Factum geprüft hat, nun auch daSauf dasselbe passende Gesetz mit aller Gewissenhaftigkeit an»wendet.

Zweyter Abschnitt.

Von

der oberstrichterlichen Gewalt des Kaisers überhaupt,besonders von dem Kaisers, und Reichs-kammergcricht.

§. 26z.

?^er Kaiser ist der höchste Richter in dem Reiche, er hatvon jeher die oberstrichterliche Gewalt gehabt, und diesegehört zu seinem Neservatrechten. So richtig diese Sätzesind, so sind sie doch eben so wenig ohne Anfechtung ge»blieben, als daß sie ohne alle Einschränkung und genauereBestimmung verstanden werden könnten. Wie kann, sagtman, die oberstrichterliche Gewalt zu den Neservatrechtendes Kaisers je gehört haben, oder noch jetzt gehören, da eri) weder eins der vorhandenen Reichsgerichte verändern,noch ein neues ohn^Wissen und Willen der Stände errich-ten und nicht einseitig die Proceßgesetze geben kann? Daer ferner 2) in älter» Zeiten, wenn Streitigkeiten zwischenden Ständen des Reichs porfielen, Fürstengericht hal«ten mußte? Nicht der Kaiser, sondern die Fürsten, Gra'fen und Herrn entschieden also die Streitsachen, folglichwaren ja auch diese die eigentlichen Richter, nicht jener,