298 7 > B. Von den wesentl. Negier. Rechten.
erfüllt werden. Vertrauen, Ehre, Liebe und Sicherheitwürden mit der Monarchie selbst verschwinden *). -
Der Fürst oder Regent richtet also nicht selbst, dies thutnur der Despot. Jener wendet seine richterliche Gewalt an,um Gerichte anzuordnen, und diese mit Personen zu be-setzen, welche die zur Führung ihres Amts erforderliche Ge-schicklichkeit und Rechtschaffenheit besitzen. Ohne vorherge«gangene lange und scharfe Prüfung sollte billig keiner zumRichter ernannt werden, denn von ihm hängt oft das Wohloder Wehe ganzer Familien ab. Geschicklichkeit ist indessennicht das einzige Requisit eines Richters, er muß in einem«den so hohen Grade auch rechtschaffen scy», denn der Rich-ter ist vielen Versuchungen ausgesetzt. Hat die höchste Ge-walt solche Personen gefunden, so gebe sie ihnen alsdennaber auch durch kärgliche Besoldungen kein stillschweigendesPrivilegium sich bestechen zu lassen. Die Schande sällt sonstauf den Regenten zurück. Sie sehe streng darauf, daß einjeder seine Pflicht thut und strafe den unwürdigen Richter,der sich Will kühr erlaubt, und sich Bestechungen zu Schul-den kommen läßt, auf das härteste**), aber sie belohne
I Die ganze Rede steht in Kleins, schätzbaren Annalen derGesetzgebung, Bd. IX. S. goi. f. ,
**) Bei) der letzter» Kammergerichtsvisitation ergab sich, daßsich einige Assessoren dieses Gerichts.hatten auf eine höchst schänd-liche Art bestechen lassen. Ein Nerzeichniß der Summen, wel-che diese Männer in einzelnen Processen erhalten haben, findetsich unter den Bcylagen zu einer Deduction die GanerbschaftStade betreffend. Ein noch lebender würdiger Iustizmann, wel-cher bei) der Visitation als Subdclcgatus war, soll dahin ge-stimmt haben, daß einige dieser Männer, welche das schändlicheHandwerk am ärgsten getrieben hatten, öffentlich miteincmZet-tel auf der Brust, worauf Justiz Verkäufer stünde, ausge-stellt, sodann, aber auf einem Karren aus dem Thor gebrachtwerden sollten. — Verdient hätten sie diese Strafe.