r. C, r. Ä- Von der richte,rl. Gewalt überh. 297
Schärfung einer durch das Gesetz gelinder bestimmten Stra-fe, oder unmittelbare Entscheidung des gering,sten Rechtsstreits würdeZhnen mit Recht das Vertrauendes Volksauf Ihre Gerechtigkeit entziehen, auf welchemVertrauen doch ein so großer Thsii der Glückseligkeit einesKönigs beruht. Die gesittete Welt, dies mächtige Tribunalist dahin überein gekommen, sich mit dem Worte Macht,spruch — Ungerechtigkeit als verschwisterte Ideen zudenken. — Welcher mit den Nsgierungsgeschäftcn belasteteKönig, darf sich mit Entscheidung der Rechtssachen befassen,ohne jene zu verabsäumen, ohne sich den Jrrchümern, denUeberraschungen, den Verleitungen seiner oder anderer Lei-denschaften Preis zu geben? Welcher König kann sich mitden langweiligen Verhandlungen der Parkheyen, mit Ab-wägung der .sich so oft widersprechenden Beweismittel be-schästigen, und der zu den Entscheidungen erforderlichenvollständigen Kenntniß der Gesetze sich rühmen? auf derenErlernung, noch mehr aber auf die Kunst, sie richtig anzu-weiiben, wir unsre ganze Lebenszeit verwenden, weil esunsre einzige Bestimmung ist.
Gesetzt, die unmittelbare Entscheidung wäre zufälligrecht, würde sie nun deshalb regelmäßig, gesetzmäßig seyn?und wäre sie ungerecht; was kann ein König von einemdurch Gesetze in Zaum gehaltenen Volke erwarten, wenn erselbst das Beyspiel ihrer wirklichen Verletzlichkeit giebt? Derscharfsinnige Montesquieu sagt in seinem Buche über denGeist der Gesetze: in den despotischen Staaten darf derFürst richten, nicht so in monarchischen: sonst würde dieVerfassung zerstöret, die Form der gerichtlichen Entschei-dung aufgehoben, die Gemächer aber mit bleichender Furcht
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