Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
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296
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296 7. B, Von den wesentk, Regier, Rechten.

§. 262.

Im natürlichen Zustande findet Srlbsthülfe statt, ak-kein im Staat muß sie billig verbannt seyn. Hiedurch un-verscheidet sich eben der natürliche Zustand von dem bürgen,licken. In jenem erkennt man keinen Obern, wohl aber mdiesem, und dieser Obere ist berechtigt, Streitigkeiten, welchezwischen den Mitgliedern des Staats entstehen, schlichtenzu lassen. Mit andern Worten, der Regent hat die rich«terliche Gewalt, Ehe indessen die Entscheidung erfolgenkann, muß eine Untersuchung über das Recht und Unrechtder Parkheyen angestellt werben. Beyde Theile sind zu hö-ren und der eine muß das. was der andre läugnet, wennes Einfluß auf die Entscheidung haben kaiwz beweisen. Die-,ser Beweis muß sodann auf das sorgfältigste geprüft unddadurch das streitige Factum aufgrhelit *), hiernächst aberdas Gesetz auf den vorliegenden Fall angewandt werden.Die hiezu erforderlichen Kenntnisse und Geschicklichkeit be-sitzt nicht ein jeder. Von dem Regenten selbst ist sie nichtzu erwarten, auch hat er mehrere Geschäfte, als daß er sichrnit der Untersuchung und Entscheidung einzelner Streitig-keiten abgeben könnte. Schön und treflich sagte der Kam-mergerichtsdirecrorKirch eisen in Berlin zu dem Kronprin-zen von Preussen, als dieser zum erstenmal den Sitzungendes König!. Kammergerichts bcywohnte; Unmittelbare

Alle gute Gesetze, schrieb Friedrich II. an die.RussischeKaiserin, als diese ihm den Entwurf ihres Gesetzbuchs ühcrschichthatte, erfordern Rechtsgesebrte, wenn sic ausgenbt werden sol-len. So klar und einfach auch die Gesetze seyn mögen, so er-eignen sich doch streitige Falle, und dunkle und oerwickelte Vor-fälle, wo man die Wahrheit aus der Tiefe herauf hohlen muß,Und wo geübte Richter und Adpocgteir nhthig sind, solche Fallsins Acht zu setzen.