Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
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294
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294 6 . B. Von den allgenr. Regier. Rechten rc.

folgt also, daß in Teutschland, als ein Staat betrachtet,Llos vom Kaiser und dem Corpus der Neichsstände diesRechtausgeübt werden könne, in den einzelnen teutschenReichslanden aber von der Landesobrigkeit. Kaiser undReich haben dies große Recht mehrmals bey Friedensschlüs-sen, vorzüglich auf dem westphälischen Friedens-Congresseausgeübt, indem hier, um denverheerenden Krieg zu en-digen , Disthümer secularifirt wurden.