§. Von der Machtbolkkommenheit. S9Z
Festung nähert, die Gartenhäuser der Bürger, in welchesich der Feind verbergen könnte, und welche, ihn zu beob-achten, hindern, abgebrochen, Gärten in Schanzen verwan-delt, ja selbst die einzelnen Bürger gezwungen werden kön-nen, die Waffen zu ergreifen. .Kann der Friede nicht an-ders, als durch Abtretung einiger Provinzen, Distrikte oderGüter erhalten werden, so ist auch hiezu die höchste Ge-walt berechtigt; kurz, sie kann sowohl über das Vermögen,als über die Personen der Bürger selbst, im äußersten Falldisponiren.
Soll dies aber geschehen, so muß eine wirkliche undwahre Noch vorhanden seyn. Die bloße Beförderung desWohls des Staats ist hiezu nicht immer hinreichend. Dennsonst würde das Eigenchum des Staatsbürgers sehr unsicherseyn, sondern es muff der Fall so beschaffen seyn, daß dasWohl des Staats nicht ohne Aufopferung der Privatbe-sugniffe erhalten werden kann, und dem Staat dergrößte Ruin droht.
Recht und Billigkeit erfordern aber alsdann, baß der-jenige, dessen Vermögen zum Besten des Staats auige-vpfert ist, auch von dem Staat entschädigt wird. Die Rö-mer haben die natürliche Verbindlichkeit, daß derjenige,dessen Vermögen zur Erhaltung des Vermögens andererzum Opfer gebracht worden, von diesen entschädigt werdenmüsse, in der bekannten I,. kkoäia äe iacku bestätigt, undes ist gewiß, daß dieses Gesetz auch auf den obangeführtenFall angewandt, und aus demselben utiliter gegen disStaatskasse geklagt werden kann.
Nur derjenige, welcher die höchste Gewalt in einemStaate hat, kann das äußerste Recht ausüben. Hieraus
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