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2 (1797)
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291
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8. C. V.d.Rechtd. Steuern. H. v. Territ. Steuern. 291

als eine »»bewilligte Steuer. Eine wahre Pest für dasLand ist aber ein Lotto, wenn auch dabey nicht derminveste Zwang eintritt. Gottlob, daß mehrere teutscheFürsten dies einzusehen angefangen haben, ja daß deshalbschon Kreisschlüsse gemacht worden sind. Gern stimme ichin Pütters wahrhaft patriotischen Wunsch mit ein, daßdurch ein Neichsgesetz alle Lottos verboten werden möchten*).

Neuntes Capitel.

Von

. der Kaiserlichen und Landesherrlichen Macht-vollkommenheit.

§. r6o.

^§chon in dem vorhergehenden ist es bemerkt, daß inaußerordentlichen Fällen und wenn die Erhaltung des Gan-zen , oder eines TheilS desselben mit den Rechten einzelnerPersonen in Collision kommt, die höchste Gewalt befugtsry, einzelnen Unterthanen ihre wohl erworbene Gerechtsa-me zu nehmen**). Diese Defugniß wird Machtvoll-er -

Man s. desselben Erörterung über die Rechtmäßigkeikder Lotterien, besonders der Zahlen-Lotterien; in den Etbrter.des Staats« und Fürstenrechts. Heft 4.

Es wird dies in einem Aufsatz, der sich im Schleswig-scheu Journal Deccmb. 17?;. findet, S- 469. bestritten.Gern stimme ich mit dem Verf. darin überein, daß es ungerechtscyn würde, einem Bürger sein Eigenthum zu nehmen, um eine«