Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
290
Einzelbild herunterladen
 

3SO 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

wo das Grundstück gelegen ist, diese aber an dem Wohn»vrt eines jeden *).

§. 259.

Um die Steuerfreyheit so viel möglich zu vereiteln,und um nicht die Grund-, Vieh - und Gewerbsteuer zu sehrerhöhen zu müssen, ist in neuern Zeiten in mehreren Län-dern eine sogenannte Consumtionssteuer eingeführt,das heißt, es ist eine Abgabe auf Wein, Bier, Brannte«wein, Fleisch, Korn u. s. w. gelegt worden. Diese Gat»tung der Steuer wird in mehrern keurschen Ländern Ac,cise oder Licent, ingleichen Umgeld genannt. Da dieAccise in der Thal eine Steuer ist, so ist sie auch völlignach den bisher vorgetragene» Grundsätzen zu beurtheilen.Wider Willen der Landstände oder Unterthanen kann unddarf sie nicht eingeführt werden. Ein gleiches gilt von demStempel pap rer. Lächerlich ist es, wenn man den Grundder Einführung desselben darin setzen will, damit zu dengerichtlichen Schriften einerley Papier genommen würde.Stempelpapier ist eine Steuer, so gut wie Accise,

Gewissermaßen gehöre» auch hieher die Lotterienund L 0 tfo ' s. Zwar kann ein jeder Landesherr Lotterienvon aller Art auf eigne Rechnung, und unter seinem eignenoder fremden Namen errichten; allein er kann und darfdoch auf keine Weise seine Unterkhanen nöthigen, Loose dar-aus zu nehmen *). Dann würde sie noch schlimmer seyn.

Diese Materie ist gut abgchandelt in des jetzigen Hrn.Kammergerichts-Procurator Frech viss. ucrum sorenlis de donissuis collectgz maZiltiami. domicilii xendere obligemr? Kellas»779. 4-

**) Moser von -er Landeshoheit in Pöliceysachen. S. 484-