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2 (1797)
Entstehung
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289
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8.§. V.d. Recht d. Steuern. 15. v. Terrkt. Steuern. 289

fordern? Gewiß nicht; eher wird er bey seiner Forde-rung auf die fetten Klöster und Rittergüter Rücksicht genom-men haben. Gesetzt nun, daß in einem solchen Fall Capl,talien ausgenommen, und hernach, um dieselben zu verzin-sen Und allmählig wieder abzutragen, eine Steuer auferiegtwerden muß; sollte in einem solchen Fall der Prälarenstandund die Ritterschaft sich auf ihre Immunität von Steuer»berufen können? Gewiß nicht *). Und eben dies gilt auchin allen diesen Fällen von den fürstlichen Kammer - oderTafelgükern.

Nicht selten entsteht übrigens Streit darüber, wo emjeder seine Güter versteuern soll? Der Natur der Sache isteS wohl angemessen, daß dies in dem Lande geschieht, wo-rin sie gelegen sind, gesetzt auch, daß die Besitzer derselbenaußer Landes wohnen, weil Steuern für die Beschützungdes EigenkhumS entrichtet werden. Allein die erste Gat-,tung von Reichssteuern war eine persönl che, oder Vermö-genssteuer, Ein jeder wurde also da besteuert, wo er sei-nen Wohnort hatte und dies wurde selbst durch den N. A»von 1542. S. 69, gesetzlich. In der Folge besann man sichjedoch eines andern und so ist es jetzt als Regel anzuneh-men, daß ein Unterschied zwischen Real - und Perlonal-sieuern gemacht werden muß. Jene werden da entrichtet.

*) Man s. hierüber die schöne Deduktion des nun verstorbe-nen Hrn. Hofrarh Woltje in Hannover in Sachen der sieben'Landstädte des Hochsrifts HildeSheim wider die.drei) VorsitzendenStande, das. Dvmcapitel, die sieben Stifter und die Ritterschaft-Bon dem Ausgang dieses Procesies, der den befreyten Standenzur Ehre gereicht, s. Schlözers St. A. Heft 72, S. 42z, s.

Zweiter Band. T