288 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
gedrückten Bürger und Bauer die Last erleichtern zuhelfen *).
Eben so wenig können sich Pfaffen und Ritter aufihre Steuerfreiheit berufen, wenn zu irgend einer öffentli-chen Anstalt gesteuert werden soll, welche zum Vorlheilaller Unterthanen gereicht. So müssen z. B- in manchenGegenden, um den Durchbruch des Wassers zu verhüten,Deiche oder Dämme angelegt werden. Thut die Landes-herrschaft hiezu den Vorschuß, oder wird, wie in dem Ol-denburgischen, ein Capital zu diesem Behuf aufgeliehen,und deshalb eine Steuer auf jeden Zuck oder Morgen Landgelegt, so muß der Edelmann dieselbe so gut bezahlen, alsder Bauer. Denn das Wasser würde die Ländereyen deserster,, so gut überschwemmen und in Gefahr setzen, alsdes letztem.
Doch diese Verbindlichkeit wird auch nicht leicht einsonstiger Befreyter in Zweifel ziehen; allein es geschieht inandern völlig ähnlichen Fällen. Es fordert z. B. der Feind«ine Contribution vom Lande. Sollte dieser wohl hiebe,-darauf Rücksicht nehmen, daß Klöster und Rittergutsbesitzersteuerfrei- sind, und deshalb eine geringere Brandschatzung
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Die Sache rührt unstreitig daher.'Den Prälaten und Rit-tern standen die in den Rcichsabschicden getroffenen Verfügun-gen, daß auch sie zu den Romermonaten zahlen sollten, nicht an.Indessen wagten sic es nicht, sich sogleich offenbar zn widersctzcn,aber sic benutzten die erste beste Gelegenheit besondre Verträge mitihren Fürsten wieder einzugehcn, und sich dadurch von der auf-erlegten Verbindlichkeit wieder ganz oder doch zum Thcil befreit-en zu lasten. Aber konnten und durften dergleichenVerträge zum Nachtheil der übrigen Nntertha-nen eingdangen werden?