8.C. V.d.Rechtd.Steuern. II. v.Territ.Steuern. 287
. Doch ist dies alles nur von den ordentlichen und ge-wöhnlichen Landesstsusm zu verstehen. Sind hingegenRömermonate bewilligt worden, soll eine Neichsarmee indas Feld gestellt und unterhalten werden, so sind allerdings,wie bereits bey dem §. 2;;. gezeigt ist, auch die sonst Be-freiten nach ausdrücklicher Vorschrift der Neichsgesetze ver-bunden, dazu das ihrige mit beyzutragen. Dies könnensowohl der Fürst, als die Mitunterthan en der Ritter-schaft und Prälaten rechtlich fordern, und ich zweiflenicht, daß, wenn es hierüber zu einem Proceß kommensollte, darauf erkannt werden würde. Hier ist nemlich ineben dem Gesetze, welches den Bürgern und Bauern dirEntrichtung der Steuer zur Pflicht macht, auch den sonsti-gen Befreiten dir Verbindlichkeit dazu auferlegt. Ja, wennei» Thei! gesetzmäßig geschont werden soll, so ist es der armegemeine Mann. Wer hak auch bey einem Reichskriege ammehrsien zu verlieren, der Edelmann, und der wohlhaben-de reiche Prälat, oder der Handwerker und Bauer? Wasist daher billiger, als das Gesetz, daß in solcher Anlageniemand ausgeschlossen seyn, noch verschont und nacheines j eben Vermögen Gleichheit gehalten wer-den soll? Unbegreiflich ist es, . daß hierauf bis jetzt nicht ge-halten ist, doppelt unbegreiflich aber, wenn in dem jetzigenKriege — der wohl schwerlich angefangen wäre, wenn kei-ne Prälaten und Adliche i» der Welt wären, und in demes, wenigstens ursprünglich, auf die Erhaltung des Adelsankam — die Prälaten und Adliche sich in einigen Ländernweigern, dazu zu steuern, und dadurch den ohnehin genug
gleiche aber ja damit den schonen dadurch verankaßten Aufsatzeines Geschäftsmann» ln einem der nächstfolgenden Hefte.