28§ 6. V. Von den allgem. Regier. Rechten.
nicht mehr die Steuer geben könne. Jetzt trat also derFürst ins Mittel. Das Erbrecht der Meyer, das bishermehr auf dem guten Willen der Gutsherrn beruhet hatte,wurde in mehrern Ländern gesetzlich; cs wurden die Fällebestimmt, wann der Tauer abgemeyert werden könne, undfestgesetzt, daß dieses-auch in einem solchen durch das Gesetz ,gestatteten Fall doch anders nicht, als nach erhobener Kla-ge des Gutsherrn, nach gehörig geschehener Untersuchung,und nach erfolgter richterlicher Erkenntniß, geschehen dürfe.Darauf ward auch festgesetzt, daß die bisherigen gutsherrli-chen Piästationen nicht erhöht werden durften, ja in meh-rern Landern ist es gar dahin gekommen, daß dieGutsherrnsich eine Verringerung ihrer Gefälle gefallen lassen mußten,so daß der Bauer ihnen jetzt nur zwey Drittel, oder wohlgar blos die Hälfte der ältern Meyerzinftn zu entrichtenbraucht. Kann man also wohl sagen, daß der Ritterguts-besitzer, das Stift, oder Kloster ganz steuerfrcy wären?Zwar versteuern sie nicht die zu ihrem Hofe unmittelbar ge-hörigen Ländereyen, allein dagegen kommt doch ein TheilDer Meyergefälle, den sie ehmals erhielten, zur Staatskasse,und im Grunde kommt es auf eins heraus, ob sie die Steuermittel - oder unmittelbar entrichten. Freylich haben auchnicht alle Gutsbesitzer so viele Meyer, daß alles im gehört,gen Gleichgewicht stünde, alleiir dagegen haben andre destomehrere. Völlige Gleichstellung wäre zwar das beste, alleinso lange dies nicht geschieht, würde es in der Thal unbilligseyn, wenn man von Rittergutsbesitzern, in Ansehung de-ren jene Umstände eintreten, noch eine besondre Grund-steuer verlangen wollte *).
Man s. meine Abhandl. von der Steuerfreyheit desAdels; in der deutschen Monatsschrift. April 179z. Man vcr-