Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
284
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Ü84 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

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2lus der ursprünglichen Beschaffenheit des Steuerwesensläßt es sich übrigens sehr gut erklären, daß die fürstliche»Kammergüter, inglsichen die Güter der Ritterschaft, derPrälaten und die städtischen Kämmereygürer steuerfrcy sind.So konnten, wie bereits bemerkt ist, die Ausgaben nichtmehr aus den fürstlichen Kammergütern bestritten werden,diese waren verschuldet, ja selbst verpfändet und also in denHänden der Gläubiger. Von den Schulden sollten sie nundurch die verlangte Steuer besreyet werden, wie hätte manalso die Güter selbst besteuern können? Der Prälat,Edelmann untr die Dspurirren der Städte waren diejenigen,deren Einwilligung zur Auflegring einer neuen Steuer er-fordert wurde. Würden diese wohl die Steuer bewilligtHaben, wenn sie so gut, als der Bürger und Bauer ihreGrundstücke hätten versteuern sollen? Zceygebig sind die Her-ren oft nur alsdann, wenn es auf fremde Beutel losgeht.Die Klugheit riech daher dem Fürsten, von den Gütern derLandstände selbst keine Steuer zu begehren. Hiezu ka-men in Ansehung des geistlichen Standes die Pseudisidori-schen Grundsätze, daß geistliche Güter, Güter Gottes^ren und also von keiner weltlichen Macht besteuert werdendürften. Für die Ritter sprach auch der Umstand, daß sieKriegs- und Hosdienste thun mußten. Der Ritter mußtestets bereit seyn, aufsitzen zu können, wenn ein Aufgebotan ihn erging, entweder in den Krieg oder nach Hose zuziehen, um diesen bey feyerlichen Gelegenheiten glänzendzu machen. Welche Kosten waren nicht damit verbunden *),

*)Man vergaß oft, indcß man die Steuerfreyheit der Rit-tergüter rühmte, und mit derselben die Schatzung des Städtersverglich, man vergaß? wie kostbar es sey, mit Pferden und