8.§. D. d. Recht d. Steuern. II. v. Lernt. Steuern. 28z
allerdings Gründe enttreten, einzelne Mitglieder der Gesell«schaft von der Verbindlichkeit der Sttuerencrichtung zu be-stehen. Billig sollte dies jedoch nicht anders als durch Ein«willigung der dabey intereffirten geschehen *). Es hat je-doch nach unsrer Verfassung keinen Zweifel, daß vergleichenVrfreyung durch unvordenkliche Verjährung **), oder durchein gehörig ertheiltes Privilegium erworben werden könne.Der Kaiser kann indessen dergleichen Privilegia weder Un-mittelbaren noch Mittelbaren verleihen. Bcydcs würde sei«ner beschwornen Wahlcapitulation entgegen seyn ***).Selbst der Landesherr kann in den mehrsten mir Landstän«den versehenen Ländern nicht einmal Steuerprivilegicn ohneVeystimmung der Landstände ertheilen. Studenten undSoldaten hält man gewöhnlich für steuerfrey, allein dies isteinzig und allein von einer Kopfsteuer zu verstehen s). Be«sitzen sie liegende an sich steuerbare Gründe, oder brauchensie accisbars Sachen, so können sie sich deshalb, weil sieStudenten oder Soldaten sind, der Steuer oder Abgabenicht entziehen.
H Sehr richtig vcrordnete daher der Herzog von Würtenbergunter de» ,0. Aug. 17P4. daß nur alsdenn von den Separa-tisten eine zu bestimmende Geldsumme, als Surrogat der per-sönlichen Dienste, zum Behuf der Landcsdefeusionscasie ange-nommen werden sollte, wenn der grbßteTheil der übri-gen Unterthanen damit zufrieden wäre.
**) Dies bestreitet zwar in Oiss. pmelcriprio immu-
nicatis a tribucis impuzneca (tlipst 1779.), allein man s. den R.A. von 1548. §. ^6. und 5?.
Erstercs dem Art. 5. §. 7. letztres dem Art. i. s. 9. undArt. 15. §. 5. Vergl. oben §. 229.
ff) Auch gilt dies nur von den Untcrofficicrs und'Gemeinen,So muffen z. B. nach der neuen Churbraunschweigischen Ver-ordnung die Steuer» betreffend, die Offieier» gleichfalls ei-ne Kopfsteuer bezahlen,