S 82 6. B. Von den allgcm. Regier. Rechten.
Alle übrige Steuern, welche nicht kn den Gesetzen, oderdem Herkommen gegründet ssnd, sind frsywillige, unddiese können den Unterthanen, es mögenLandsiände da seyn,oder nicht, wider ihren Willen nicht aufgsdrungen werden.Der Grund davon ist schon in dem vorhergehenden S. 47.bcyläufig angeführt worden. Es läßt sich aber auch dies«Behauptung noch auf andre Art erweisen. In dem Reichs,gutachten 001,1669., worin die Stände darauf antrugen,daß ihre Unterthanen alles, was und so oft eö von ihnen be-gehrt würde, hergeben sollten; gestehen sie nemlich in derThat, daß sie nicht berechtigt seyn, ihren Unterthanen ei-genmächtig und gegen deren guten Willen Stenern aufzule-gcn, weil cs ja sonst deshalb keines Reichsschlusses bedurfthätte. Für dies Reichsgutachten stimmten nicht blss Neichs-stande, welche Landstände hatten, sondern auch andre. —Doch was bedarf es einmal der Anführung eines besonder!,Grundes um die Behauptung zu unterstützen. DürstenTcurschlands Fürsten willkührlich ihren Unterthanen Steuernauflegen, so würden diejenigen, welche einen Regenten ha-ben, der die Kunst versteht, Millionen zu verschleudern,oder der ein Liebhaber von geputzten Soldaten :c. ist, Ne-gersklaven seyn, und — neue Bauernkriege wären davondie Folge.
§- - 58 - .
Soll und muß einmal eine Steuer gegeben werden, soist es billig, daß keiner davon befreyet sey, und daß, wiesich bereits der R. A. von 1544. §. 24. ausdrückt, nacheines jeden Vermögen Gleichheit gehalten werde.Je mehrere von der Abgabe befreyet sind, desto wenigerkommt ein, .desto länger muß sie dauern und desto größerund drückender wird sie für die übrigen. Indessen können