8-C. V. d. Recht d. Steuern. II. v.Territ. Steuern. 281§- 257.
Noth wendige Steuern, welche in den Reichs - oderLandesgesetzrn, oder einem rechtmäßigen Herkommen ge-gründet sind, müssen also die Unterthanen übernehmen, in-dessen schließt dies doch in Ländern, wo Landstände sind,die landschaftliche Behandlung der Sache nicht aus, wiebereits in dem vorhergehenden (§. 198-) bemerkt ist. Selbstin solchen Ländern, in welchen keine Landstände sind, müs-sen doch, wenn es verlangt wird, und besonders Zweifelentstehen sollte, ob nicht zu viel Steuern gefordert werden,den Unterthanen die nSchigcn Dokumente vorgelegt werden.Sv erkannte noch kürzlich das Reichskammergericht in Sa-chen der rnehrsten Kirchspiele der niedern Grafschaft Wiedgegen ihren Landesfürsten, „daß der jedesmalige StatusexiAentiae der Reichs - und Kammerbedürfttisse, Legarions-kosten und Correspondenzgelder, mittelst Vorzeigung derOriginal-Kreisausschreiben und sonstiger Beglaubiguyg derErfordernisse, den Stand (Stadt) und Landesdeputirtenaller Gemeinden gegen Eingang jeden Jahrs borgelegt wer-den solle *)." Und dies Erkenntniß hat allerdings seinenEntscheidungsgrund in dem bereits vorhin angeführte» N.A. von i;;5- §. 8 r., nach welchem „den Unterthanen diebestimmte Maaß derselbigen Hülf zuvörderst eigentlich und' ausdrücklich kündbar und namhaft gemacht werden soll.
S ;
*) DieseSentenz, welche schon Schlözer in seinen Staats,anzeigen hatte abdrucken lassen, steht jetzt auch in der von demFürsten selbst verfaßten, Recursschrift. i7SZ- Fol. Ein gleichesist in den Streitigkeiten des Kirchspiels Neuenkirchen wider denHrn. Burggrafen zu Sayn Hachenburg am i^tcn Jul.von dem Kammergericht? erkannt.