Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
278
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Ä78 6. B. Von derr attgem. Regier. Rechten.'

»emlich gewohnt das römische Recht, sowohl als Quelle desteutschen Staatsrechks anzuschen, als dasselbe, wo mannur konnte, in Anwendung zu bringen. Sitte war es nunbey den Römern gewesen, daß die Hochzeitsgäste dem Braut-paar Geschenke machten. Was Wunder also, wenn nundie Landsiände, weiche damals zu den Hoffestivitäten, be-sonvcrs zu Vermählungen eingeladen wurden, vielleicht aufeinen leisen Wink des in dem römischen Recht sehr bewan-derten Kanzlers, es für Pflicht hielten, der Braut ein Eh«-rengsschenk zu machen. Aus ihrem Beutel zahlcens indes-sen die Herrn nicht, sondern schrieben deshalb eine Steueraus, welches der Fürst, dessen Tochter oder Schwester daSGeschenk erhielt und der nun den Brautschatz «ersparenkonnte, gern geschehen ließ, und so ward bald ein Herkom-men daraus. Dem sey indessen, wie ihm wolle, so istsoviel gewiß, daß, wenn diese Steuer nicht in den Lan-deögrundgesetzsn oder einem unverrückten Herkommen ihrenGrund hat, die Unterchanen auch zu deren Entrichtungnicht verbunden sind *)>

Zuweilen reichen auch die Einkünfte der fürstlichen Kam,mer nicht hin, um die Hofhaltung und dir ordentlichenSraatsausgaben bestreiten zu können. Zn diesen Fällen,oder wenn außerordentliche Ausgaben von einiger Erheb-lichkeit vorkamen, als zu bessern Auskommen nachgebohrnevHerren, zu Standeserhöhungen, zu Reisen, zu Brunnen-kuren :c. wurden Geldbeiträge von den Unterchanen **)

») Mosers Familienstaatsrecht, Th. 2. S. 296. f"Z Putters bistor. Entwickcl. LH. 2. S. 275. Daselbstheißt cs auch: Ein regierender Reichsgraf hatte einmal ein Beingebrochen; eine dazu bewilligte Beinbruchsteuer wußte vie-le Jahre nach einander bezahlt werden,