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2 (1797)
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277
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8. C. V. d. Recht d. Steuern. II. v. Territ. Steuern. 277

§. 256.

Glücklich waren indessen die Bewohner von Teutsch,lands besonder» Staaten, wenn blos die bisher genanntenSteuern von ihnen entrichtet zu werden brauchten, alleinfast in allen Ländern giebt es noch ungleich mehrere, dieentweder durch besondre Verträge oder durch das Herkom-men geheiligt sind. Seitdem man große stehende Heere fürein nothwendiges Uebel hält, begnügt sich fast kein teutscherFürst nur so viel Truppen zu halten, als er zur Stellungseines Contingenrs gebraucht, sondern will ebenfalls eineArmee haben. Ob dies nölhigscy, oder nicht? ob csnicht gut seyn würde, manche in der Mitte Teutschlandsgelegene Festungen wieder zu schleifen? sind Fragemdie nichthieher gehören. Genug, daß wohl keine Landschaft >i»Teutschland zu finden ist, in welcher nicht die Unterthanensich zur Unterhaltung einer ungleich größern Zahl von Trup-pen haben bequemen müssen, als nörhig wäre. Ost pflegte§ in den Landcsgrundgesetzen bestimmt zu seyn, wie vielMann in Friedeuszsiten auf Kosten des Landes gehaltenwerden sollen. Würden diese Gesetze in unfern Tagen ge»macht, in welchen man sich zu überzeugen anfängt, daßnicht ein jeder Staat große Heere zu halten braucht, ssowürden sie zum Theil wohl anders lauten.

Eine andre Gattung von Steuern ist die sogenannteFräulein-, oder wie sie jetzt heißt, Princessin st euer,welche bey der Vermählung einer fürstlichen oder gräflichenTochter entrichtet werden muß. Von dieser Steuer findetman vor dem sechszehnten Jahrhundert keineSpur. Einigeglauben, daß sie durch die größere Verbreitung des römischenRechts aufgskommen sey, andre wollen dies läugnen. DieSache hat allerdings einigen Schein; damals war man

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