Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
276
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276 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

Endlich sind auch dieUnterthanendie Gesandschafts-k»sten zu tragen verbunden. Ehemals bestritten auch dieseAusgaben die Fürsten und Stände aus ihren Kammergü«lern*), allein da der "jetzige Reichstag anfieng permanentzu werden, so wurde von einigen Reichsständsn, vorzüglichvon Mecklenburg darauf angelragen, die Unrerlhäncnzu verpflichten, daß sie diese Kosten mit übernehmen müß-ten. Dies gieng glücklich durch und der Kaiser genehmigteim I. 1670. bas an ihn deshalb erstattete Reichsgutachte»dahin, daß.ein jeder Kurfürst und Stand des Reichs von.seinen Unterthanen zu Reichs-, Deputations - undKreisconventen die nöthigen Legationskosten erhebenmöge. Alle Kosten also, weiche eine Gesandschaft aufReichs - Deputations - und Kreistags erfordert, müssen zwarjetzt von dem Lande getragen werden, aber auf andre ^ nochweniger auf alle mögliche Gattungen von Gesandschafken,zumal, wenn sie den Privalvortheil des Regenten bezwecken,kann dies nicht ausgedehnt werden **).

Man kann leicht denken, daß mehrere Landschaften sichdiese neue Aufbürdungen nicht freywillig werden haben ge-fallen lassen, besonders, da verschiedene mit ihren Landes-regenten deshalb eigne Verträge gemacht hatten. Am Endemußten sie indessen doch in jener den Despotismus so sehrbegünstigenden Periode, größtentheils nachgeben, oder eswaren neue Verträge davon die Folge.

ge: Wie viel Soldaten eines keutsche» Reichsstandes Land zu er-halten schuldig scy? in der Sammlung einiger neuen Abhand-lungen von teutschen Staatsfachen; Samml. 1. Nr. 1.

R. A. von i;n. Tit. 1. §. 14.

' Möser von der Landeshoheit lir S teuerst: chcn, S. ;6a.'