Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
275
Einzelbild herunterladen
 

8- C. P. d. Recht d. Steuern. II. v. Tecrit. Steuern. 27Z

fassen aber, zu alle dem zu contribuirsn, angewiesen wür-den, was 1) das Reich zur Erhaltung der öffentlichen Si-cherheit verwillige; 2) dieErecutionsorduung vermöge; undz)die Landesdefension gegen einen jeden Angriff, dem Her-kommen und erheischender Nochdurst nach, erfordre. Hinge-gen könnten ü) kais. Maj. in den neuen Vorschlag und dieverlangte Ausdehnung des §. 180. nicht willigen, zumalda die Unterthanen und Landsassen hierübergar nicht gehört und vernommen worden, noch we,Niger sogar die rechthängigen Processe in dergleichen Mate-rien caffiren, oder den Unterthanen, falls sie unbillig be-schwert würden, die Zuflucht zu dyn Reichsgerichten entzie-hen, vielmehr sähen sie sich e) genölhigt, einen jeden beydenen, wozu er berechtigt und wie es bisher gehalten wor-den, in alle Wege verbleiben zu lassen.

Nach diesem sind also Landstände und Unterthanen nurin folgenden Fällen zum Militairwesen einen Beytrag zugeben schuldig: 1) Wenn das Reich etwas zur Erhaltungder öffentlichen Sicherheit verwilligt; also nicht blos-mermonate, sondern auch andre Geld-und Naturallieft-rungen, z. B. wenn im I. 1794. die Forderung des Königsvon Preussen seine im Felde stehende Truppen zu verpflegen,von Reichswegen bewilligt worden wäre; 2°> was die Exe«cutionsordnung (und die davon abhangende Kreisversas«sung) vermag; z) zur Landesvertheidigung, aber nicht, wieviel man unter diesem Vorwände verlangt , sondern Hwrnudas Land wirklich angegriffen wird, oder in wirklicher Ge-fahr steht, angegriffen zu werden. Al/er auch alsdannnicht mehr, als was b) dem Herkommen und c) erheischendesNothdurst nach erfordert wird *).

S s ,

*) Mosers Aeichsgrundgesctzmäßige Beantwortung der Fra-