Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
274
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274 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

sondern auch zur Handhab und Erfüllung der dem westphä-iischen Frieden nicht zuwider laufenden Bündnisse, wie auchnicht nur zur Erhalt« und Besetzung der nSthigen, son-dern unbestimmt der Festungen, Oetter und Plätze,auch zu Verpflegung der Völker und andern hierzu gehörigenNothwendigkeicen, ihren Landesfürsten, Herrschaften undObern, die jedesmal erfordernde Mittel, undfolglich alles, was an sie und so oft es begehrtwürde, gehorsam lich und unweigerlich dar-zugeben schuldig seyn. Dagegen sollten einige Kla-gen der Unterlhanen, weder bey dem Kammergerichte, nochHey dem NeichShofrath nicht angenommen, und alle Proceßund Mandate, sowohl wegen der vergangenen, als künfti-gen Zeilen abgethan und aufgehoben seyn, auch den Land-ständen, Landsassen und Unterthanen keine Privilegien undBefreyungen,' wie sie auch Namen haben, oder zu wasZeit selbige erlangt seyn möchten, zu Statten kommen l!

Ein Glück für Deutschland war es, daß der Kaiser dieshimmrlschreyende Reichsgutachren, das schon längst hie undda französische Treuen zur Folge gehabt haben würde, nichtgenehmigte. Zn der darauf ertheilten kaiserlichen Resolu-tion vom 12. Febr. 1671. hieß es nemlich: Kaiserliche Ma-jestät könnten es zwar gern geschehen lassen, daß es a) nichtallein bey dem §. iZo. des Z. N. A. und dem den Kurfür-sten und Ständen gegen ihre Unterkhanen wegen der Reichs«und Kreisverfassung, und des Reichs Anlagen gebührendenCollectationsrecht verbliebe, sondern daß auch b) jene Kur-fürsten und Stände, weiche ein mehreres, als in demgenannten Paragraph begriffen, gegen ihre Unterthanenund Landsassen rechtmäßig hergebracht, dabey ge-schirmet und gehandhabet, c) die Unterthanen und Lanpsas-