8. C. V. d. Recht d. Steuern. II. v. Territ. Steuern. 27z
oder einen HSHern Rang im Kreis zu erlangen, übernimmt,seinen Unterthanen aufbürden wollte *).
Eben so sind auch die Unterthaney derNeichsstände schul-dig , die Beyträge ihrer Landesherrschaften und Obrigkeitenzur Unterhaltung des Kammergerichts zu über-nehmen **). Zngleichen sollen sie „zu Besatz - und Erhal-tung der einem oder andern Reichsstande zugehörigen nö-thigen Festungen, Plätze und Garnisonen, ihrenLandesfürsten, Herrschaften und Obern mit hülflichem Be-trage gehorsamlich an Hand gehen" ***). Diese Verord-nung gab zu vielen Streitigkeiten Anlaß. Offenbar redetsie nur von nöthigen Festungen, und nöthigen Garni-sonen, auch verpflichtet sie die Unterthanen nur zu einemBeytra g e. Die Fürsten hielten indessen manches für nö«thig, was die LandstaNde dafür weder halten konnten nochwollten. Es wünschten daher einige Fürsten bald nach Er-öffnung des jetzigen Reichstags, daß die angeführte Stellenoch weiter ausgedehnt werden möchte. Einige, als Oester-reich, die Herzoge von Braunschweig und andre wa-ren dagegen, allein die mehrsten Stimmen waren dafür,und besonders drang das kurfürstliche Collegium aufAende-rung des ihm zu milde scheinenden Paragraphs des Neichs-abschiedS. So kam also ein NeichLgutachten zu Stande,das unsre Reichssiände zu orientalischen Despoten machensollte. Nach demselben sollten nemlich eines jeden Kurfür-sten und Standes, Landstände, Landsaffen, Städte undUnterthanen, nicht allein zur Landeödefensionsverfassung,
*) Moser>on der Landeshoheit in Steuersachen, S. z-o.R. A. ft 14 Wahleapit. Art. 1;. ft Z. Sieichsschlußvom Z. Nov. i/ro.
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Zweiter Band, ^