Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
272
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272 6 . B. Von den allgem. Regier. Rechten.

Die folgenden Gesetze beweisen wenigstens, daß dies ge-schah, daß der Verordnung von 1548 entgegen gehandeltwurde und daß manche Landssherrschaften Römermonatezum eignen Vortheil benutzten. Warum hätte man sonstschon im N. A. von 1555. §. 82, den Neicheständen zurPflicht gemacht?ihren Unterthanen die be-stimmte Maaß derselbigen Hülff zuvordrist ei«gentlichundausdrücklichkundbarundnamhaftzu machen." Ohne Grund und Veranlassung werdendoch nicht Gesetze gemacht!

Nömermonate gehören also zu den Steuern, welchevon den Unterthanen entrichtet werden müssen, sobald sieeinmal von den Neichsständen bewilligt sind. Ferner sindhieher zu rechnen die Kreis steuern. Es sollen nemlichdie Kreise nach Vorschrift der Reichs-Execmionsordnungvon.l;55- §- 8 i- und des Z. N. A. §. 178. in einer be-ständigen Verfassung stehen, um innerliche Ruhe und Si-cherheit erhalten, und einen auswärtigen Angriff abwehrenzu können. Alle Kosten, welche zu diesem Behuf ange-wandt werden müssen, dürfen so wenig von den Landstän-den verweigert werden, als daß sie von ihnen verweigertzu werden pflegen. Andre Kosten aber, welche nicht iy denGesetzen ihren Grund haben, wollen die Landstände oftnicht übernehmen. Wenn jedoch die Nothdurst und dasVeste des ganzen Kreises die Anlagen erfordern und eSdarüber bey den Reichsgerichten zu einem P^oceß kommt,so pflegt das Erkenntniß gegen die Landstände auszufallen.Ganz anders verhält es sich hingegen, wenn etwa von ei-nem Kreis wollten Anlagen belicht werden, welche nur deneinzelnen Kreisständen zu gut kamen, oder daß ei,, neuerKreisstand die Anlagen, welche er um Sitz und Stimme,

oder