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2 (1797)
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271
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8.C. V.d. Recht d. Steuern. II. v. Territ.Steuern. 271

Lürfniffen des Staats hinreichen, ein jeder Bürger schul-dig sey, nach seinem Vermögen zu der Staatskasse dasseinige beyzurragen. Nömsrmonate hielt man nun einmalfür i-öthig , um sich der Türken, wie jetzt der Franzosen,zu erwehren; davon hatten nicht bloß die Fürsten, sondernauch ihre Unlerthanen Vortheil, warum sollten also jeneallein zahlen? Warum diese nicht zur Hülfe gezogen wer-ben? Etwa weil sie nicht darin gewilligt hatten, weilsie sich vielleicht nicht von der Nothwendigkeit einer Tür-kenhülfe überzeugt hielten, weil sie dachten, man hätte denTürken keine Gelegenheit zu Händeln geben sollen, oderdaß der ganze Krieg nur ein Privatkrieg des Kaisers sey,in welchen man das Reich schlau zu verwickeln gewußt habe? Freyiich keine unerhebliche Gründe, allein alle Land-stände konnte man doch dabey nicht zu Narhe ziehen, undda die Neichsstände selbst Nachtheil davon hatten, wennihre Unterthanen Neichssteuern bezahlen mußten, so konnteund mußte man wohl die Vermuthung von hem größtenTheil unter ihnen gelten lassen, daß sie nicht ohne NochNömrrmonare bewilligen würden.

Doch nur.von dem größten Theil galt diese Dernm-thmig, denn andern war es sehr erwünscht, wenn Nömer-mvnare bewilligt wurden, indem sich ihnen hier eine guteGelegenheit zeigte, ihre eigne leere Kammern zu füllen.Daß sie aber diese nicht vocbey ließen, zeigt die Verordnungvon 1548.,daß nicht mehr Steuern erhoben werden soll-ten , als hoch sich eines jeden Anschlag erstrecke." Dochdagegen war auch Rachl Man durfte nur nicht sagen,wie hoch sich der Anschlag erstrecke, und wie viel Römer-monare bewilligt waren. Wie konnte denn damals derarme Unterthan wissen, ob ihm zu viel abgsfordert würde?