L70 6. V. Von den allgem. Regier. Rechten.
zu gehorsamen schuldig seyn sollten, so können sie doch auchunmöglich den Sinn haben, welchen man ihnen beyiegenwill. Noch hatte ja kein Fürst das Recht seine Unterlha-nen zu besteuern. Frcylich war 154z. wohl keine Land'schaft in Teutschland, welche nicht bereits zu dm Dedürf-Nissen ihrer Landesherrschaft gesteuert hatte, allein das ge-schah alles mit gutem Willen der Landschaft. Ohnediesen ihren guten Willen durfte der Fürst ihnen keineSteuer auflegen, folglich war er ja auch dazu nicht be-rechtigt. — Aber einen Sinn muffen doch die Worte:Unterthanen, die sie vermöge der Rechte und alten besthli-chen Herkommens rc. haben? Allerdings! Nur nicht denangeführten, sondern vielmehr den, daß sich eine jedeObrigkeit in den Granzen ihres Gebiets halten, und nichtUnterthanen, auf die sie Anspruch machte, oder, welchezwar Güter im Lande liegen hatten, jedoch außer Landeslebten, mit der Steuer belegen sollten *).
So war es also nun glücklich durchgesetzt, daß dieRömermonate nicht mehr aus den Einkünften der Kammer,güter, sondern von den Unterthanen bezahlt werden sollten.Aber jetzt entstand auch die Frage: Ob denn wohl derKaiser und die Reichsstände dergleichen deü UntLrthanennachtheilige Schlüffe machen, und dadurch Verträge undReverse entkräften konnten? Nach unserer teurschen Verfas-sung hatte die Bejahung derselben keinen Zweifel, und selbstallgemeines Staatsrecht und Billigkeit sprachen dafür.Denn nach jenem ist es wohl gewiß, daß im Fall die or-dentlichen Einkünfte nicht zu den noth wendigen Be"
*) In dem R. A. von i;4r. §. 69. war nemlich enthalten:daß ein jeder allein an dem Ort, da er gesessen, seine Anlage«eben solle.