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2 (1797)
Entstehung
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269
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8. C. V. d. Rechtd. Steuern. II. v.Territ. Steuern. 269

möglich vor andern nicht beschwert, vielmehr nach einesjeden Vermögen Gleichheit gehalten werden. Fast dasnemliche verordnet der N. A. von 1544. Besonders aberheißt es in dem R. A. von 1548- §. ior., daß eine jedeordentliche Oberkeit, wie Herkommen und Recht ist, ihreUnterthanen, Geistliche und Weltliche, exempt und nichtexempt, grfreyet und nicht gefreyet, Niemand ausge-nommen derhalbcn belegen möge, und die Unterthanenhierin zu gehorsamen schuldig seyn sollen, welche aber nichthöher angeleget noch beschweret werden sollen, denn alshoch sich eines jeden Standes Anschlag erstreckt." Undfast eben so lauten die R. A. von i;;;, §. 8-- 1576. §. 11»

U. ir. l;8r. §- ro. U. n.

Niemand sollte also von dieser Ncichssteuer ausgenom-men seyn, er mochte gefreyet seyn oder nicht. Es sollteGleichheit gehalten und der gemeine Mann möglichstgeschont werden; ja der R. A. von 1544. §. n. caffirkalle Verträge, Obligation oder Statuten, so etliche Stiftoder Stadl mit ihren Bischöfen, Fürsten oder Obrigkeitenhaben mögen. Wie kann man also behaupten, daß dieseSteuern nur von den Bürgern und Bauer» bezahlt werdenmüßten? Man hängt sich an die Worte:Untertha-nen, die sie vermöge der Rechte und alten besitzlichen Her-kommens , zu steuern und zu belegen hat" und nun schließtman weiter: zu den Landsteuern brauchten die Prälatenund Ritter nicht beyzutragen, folglich ist ihnen auch in denNeichsgesetzen kein Deytrag zu den Neichssteuern aufgebür-det worden. Allein nicht zu gedenken, daß die angeführ-ten Worte in den folgenden Neichsabschieden nicht wieder-holt worden sind, und daß diese vielmehr ausdrücklich sa-gen, daß auch dir Gefreyten, also Prälaten Md Ritter