263 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
und Unterchanen keine Abgaben auferlegt werden. Nur inAnsehung der Anfangs üblichen Neichssteuern, d. i. desgemeinen Pfennig litt dies eine Ausnahme. War die-ser auf dem Reichstage von den Reichsftänden bewilligt,so war dies zur Erhebung hinreichend; doch hier konntenund mußten wohl dir Neichssiände als Repräsentanten ihrerUnterchanen gelten. Nun kamen aber die Nömermon a-t e auf. Einige Mahle bezahlte» die Fürsten dieselben ausihren Kammergütern, als sie aber zu oft begehrt wurden,bezeigten sie zwar ihre Bereitwilligkeit dazu, allein zugleichschützten sie die Unmöglichkeit vor, weil ihre Kammergüter oh-nehin schon mit Schulden so sehr überladen wären. Es warihnen zwar bereits im Z. 1542. nachgelassen worden, sichder Türkenhülse halber mit ihren Unterchanen zu vertragenund zu vergleichen. Allein oft mochte ein solcher Vergleichtvohl nicht bewirkt werden können, oder cs sollte ein neuesOpfer dagegen gebracht werden, wozu man auch nicht son-derlich geneigt war. Pflicht war es nun schon für die Un-terchanen der Reichsstände gewesen, den gemeinen Pfen-nig zu entrichten, wenn dieser auf dem Reichstage bewil-ligt war; warum, dachte man, soll es denn nicht auchPflicht für sie werden, zu den Römermonaten zu steuern,zumal da diese als ein Surrogat des gemeinen Pfennigsangesehen werden konnten. Warum sollte jetzt der Fürstdie Last allein tragen, welche seine Unterchanen vorher i»it-gerragen hatten? Der N. A. von 154z. macht es daher§. 24. den Unterchanen der Neichsstände zur Pflicht, zuden bewilligten RSmermonaten zu steuern, und zwar ohneallen Unterschied, so daß, wie es ausdrücklich heißt, Nie-mand davon ausgeschlossen seyn, oder damit ver-schont werden sollte. Nur der gemeine Mann sollte so viel