8. C. V. d. Recht d. Steuern. II. v. Territ. Steuern. 267
daß sie hiezu keineswegs verbunden sey *). ^ Um das Geldaufzubringm, ward eine Abgabe auf die Grundstücke ge--legt, oder es mußte von dem Vieh, das ein jeder hielt odervon dem Gewerbe, das einer trieb, eine Steuer entrich-tet werden. Waren die Schulden bezahlt, so sollte dieSteuer aufhören. Aber oft hatte bis dahin der Fürst neueSchulden gemacht, ja er bat auch wohl um eine neue Be-de, ehe noch einmal die alte Schuld getilgt war. Gernthat er nun alle Versprechungen, um nur seine oft unge-stümen Gläubiger los zu werden, und eben so gern über-nahm gegen fernere Reverse die Landschaft neue Summen,weil sie nun mehr schriftliche Urkunden erhielt, worin ihrebisher hergebrachten Rechte auf das feierlichste unerkanntwurden **). Um jedoch durch Erhöhung der Steuern denBürger und Bauer nicht mißmüthig zu machen, führteman, wie jetzt in England, stets neüeTaxen ein; bald ward«ine Abgabe auf das Getränk,' bald auf Fleisch, Mehl u.s. w. und zuletzt, um den gemeinen Mann möglichst, zuschonen, auf Artikel des Luxus gelegt.
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Anfangs waren alle diese Steuern frey willig, dasheißt, es konnten ohne den guten Willen der Landstände
Mehrere Reverse dieser Art, schon aus dem XV. Jahr-hundert s. in der angeführten schätzbaren Sammlung des Hrn.Ka mwerra th 'Ribbon-tropp.'
Funfzigtausend Mark, sagt Spittler a. a. O., wur-den also zusammen gebracht, um den Lüneburgischen SülzogSchloß - und Zoll-Hitzacker,Mokede, Lüdershausen und Rethemzu lösen, aber Key dieser Perwilligung, die so ^ganz alles über-stieg, was jemals bisher für einen Fürsten geschehen war, wurdenun'auch eine Handfeste entworfen, versiegelt und beschworen,die tiefer ins Innere der ganzen Verfassung hinein gieng, alsdie moZag cbsrrs des Engländers-