L§2 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
würde, allein dann würde nie eine neue Steuer haben be-willigt werden können; 2) soll der Kaiser sich nicht selbstrnit seinen Erblanden des Beyrrags entziehen. Das HausOesterreich behauptet zwar von asten Neichsanlagen bstreyetzu ssyn, allein demohnerachtet ist es noch in allen Kriegenmit den Türken oder den Franzosen so patriotisch gewesen,seinen Beytrag, wo nicht in die Neichsoperacionscaffe selbst,— denn dies ist in dem gegenwärtigen Neichskriege nichtgeschehen — doch auf andre Art ebenfalls zu liefern. Zaes thuk noch unendlich mehr. Welche Armeen hat nicht derKaiser in dem jetzige» Kriege im Felde, und welche unge-heure Geldsummen verwendet er nicht lediglich zumVesten des Reichs! Daß aber der Kaiser in den jetzi-gen Krieg blos allein wegen des Reichs verwickelt wordenftp, daran darf man ja wohl jetzt eben so wenig zwei-feln, als daß der jetzige Krieg ein Defensivkrieg sey *);Z) soll er nicht gestatten, daß ein Stand, welcher Sitz undStimme auf dem Reichstage hat, von den Dcyträgen sicherimire, oder von andern cximirt werde; 4) darf der Kai-ser Niemanden Assignationen auf Neichskreise oder Stände,Wider den Willen derselben, ausstellen. Zn älter» Zeitengeschah dies häufig, jetzt ist cs aber nicht mehr erlaubt;endlich soll ;) der Kaiser auf keine Compensationen, amwenigsten mit den Reichs-, sodann seinen oder andern Pri«Kaigeldern oder Schulden, ohne des Reichs Bewilligunggestatten. Sowohl der Kaiser selbst, als die vorliegendenKreise, und mehrere einzelne Reichsstände machen eine Men-
Z Sollte jc; jemand noch einigen Zweifel dabey haben, sostese er nur fleißig das politische Journal, und lasse sichweder durch das, was in rke kwml^ Reviere kor ^uAutk 1794,S. 476. steht, noch durch den Kurinainzischcn Dircctorialvoretrag die Stellung des Huintnplums betreffend, irre machen