8. C. V. d. Recht d. Steuern. I. V. Rcichsfteuern.
ge Ansprüche von vielen Millionen an das Reich, welchesie zu dessen Dessen in Neichskciegen, in Besetz-und Er?Haltung der Reichsfcstungen rc. durch zu viel gestellte Mann-schaft, durch voigeschossencs Haares Geld, Naturallirfe-rungen, übernommene Quartiere :c. aufgeopfert hattenWäre es nun bei) imien Neichsbewilligungsn erlaubt, dieseForderungen davon abzuziehen, so würde wenig Mann-schaft gestellt, oder Geld bezahlt, mithin der ganze Zweckverfehlt werden.
Zweyter Abschnitt.
Von
dem Rcichssiandischen Bcsteurungsrecht»
§. -54-
Eo wenig man in ältern Zeiten von Neichsstsuern etwaswußte, fast eben so wenig wußte man in den einzelnen tsut,schen Reichslandrn von Landsteuern * **). Der Fürst oder
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H Die neueste Forderung dieser Art, wenigstens die am neue-sten wieder rege gemachte, ist die Knrbraunschweigisch.e.Man s. überhaupt davon des Hrn. Prof, von Berg Progr. st-stslmis smperii. Allst) hat der König von Preußen wegen derWiedereroberung von Mainz eine große Rechnung gemacht undderen fordersamste Bezahlung vom Reiche verlangt. Um wenig-stens zum Thcil zu seiner Forderung zu gelangen, hat er vonden'bewilligten Römermonatcn nichts bezahlt.
**) lieber die Geschichte des teutschen Stcuerwesens verdientzu Rath gezogen zu werden die Historische Entwickelung derteutschen Gtcuervcrfassung seit der Karolinger bis auf unsre Aei->en von Karl Heinrich Lang. Berlin 179;. 8 . Sodann