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2 (1797)
Entstehung
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261
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8. C. V. d. Recht d. Steuer». I. V. Reichssteuern. 2 §r

willigung anders nicht, wie z. B. unter Carl VII. zu desKaisers eigner, oder sonst jemandes, etwa desNeichserbmar-schalls, freyer Disposition geschehen ist, richtige Rechnungdavon abgelegt werden. Rechnung wird nun freilich abgelegt,unstreitig auch richtige, aber aus diesen Rechnungen selbstkonnte man bisher nicht ersehen, wozu eigentlich das Geldverwandt worden war. Es wurden nemlich vonZeit zu Zeit,wenn wegen eines Reichskriegs Römermonake bewilligt undzu dem Ende eine Neichüoperationscasse errichtet war, Er«iraccs aus dem Neichsoperationscaffabuch bekannt gemacht,worin die Einnahme und Ausgabe bemerkt war; allein in An«sehung der Ausgabe blieb man immer blos bey dem allge«meinen stehen. Alles war auf höchsten Befehl und Anwei«sung des commandirenöen Herrn Reichs-General-Feldmar-schalls ausgezahlt; wozu aber derHr. Neichs-iGmeral-Feld«marschal! das Geld gebraucht hatte, war nicht aus diese»Extrakten zu ersehen. Indessen hat bey dem gegenwärtige»Rcichskriegs der Kaiser im März 1795. eine Rechnung überdie aus der Frankfurter Reichsoperatlonscasse empfangene»und verwendeten Neichsgelder der Neichsversammlung vor-legen lassen, es kann jedoch auch diese Rechnung nicht fürrine genaue und specifique Berechnung gelten *).

Die Macht des Kaisers ist übrigens hiebey in mehrermBetracht in seiner Wahlcapitulation**) eingeschränkt. Sysoll er i) es sich angelegen seyn lassen, daß der Rückstandvon den bisher bewilligten Reichssteuern eingetrieben werde.Man wollte gar anfangs setzen, che eine neue bewilligt

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«) S. die Vorrede zu dem -tcn Bande des Reper.tvr,bes Staats u. Lehnrechts.

Ul. i. j. ;-r.