s6o 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten-
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Sind nun Nömermonate bewilligt, so wird eine sog»nannte Leg stadt *), das heißt ein Ort bestimmt, wohin Ibas Geld gesandt werden soll. Zn dem siebenjährigen Krie,ge war Negensburg die Legstadt, diesmal ist es Frankfurt lam Mayn. Hier wird ein eigner Neichscaffier, oder wie <er ehmals noch von dem gemeinen Pfennig her hieß, Pfen-nigmeister, ingleichen ein Gegsnschreiber oder Buchhalterbestellt und von diesem die Einnahme und Ausgabe besorgtDas Geld darf zu keinen andern Zweck verwandt werden, alswozu es bestimmt ist**), und es muß davon, wofern die Ver-
Z In älter» Zeiten ward in einem jeden Kreise eine Leg? «stadt bestimmt; deshalb reden die Gesetze von Legstädten. "
Es erregte ldaher i» dem vorigen Jahrs einige Sensation, !als in dem zwepten (fxtract des Reichs-Opcrativns-Casscnbuchs
sich die Ausgabe fand: Auf gnädigsten Befehl-H. zu !
Sachsen - Coburg, gegen Quittung des Herrn Oberkricgscommrstsairs von Eberan an des Herr» Feldkricgseommissairs von Kohl- ^Lerg zu Bestreitung verschiedener für die kaiser-lich-königliche Armee vorfallende N o t h L ü r f r c n,6o,ooo Fl. Der H. von Coburg erklärte aber nachher in einemSchreiben an den kaiserl. Concommiffair Frhrn. von Le »kama. ck. Herin d. «. Jul. 179;. „Die Art, wie die Frankfurter Cas-sendeputation die Ausgabe in die Rechnung aufgeführt habe, seyihm ganz unerwartet und desto auffallender gewesen, da in derdeshalbigcn Anweisung ausdrücklich enthalte», daß sie solche z >rBestreitung der aufder Reichs-Opera tions-Cassshaftende» Ausgaben an den, die Stelle des noch
ab wesen den Re i ch S-G ei, era l-Krrcgs-Comm issa ir
vertretenden K. K. Ober-Kricgs-Commissair vorrEberan abfchicken sollten, von welch ersterem als-denn zu seiner Zeit die Hauptquittung Nachfol-gen würde. Man habe absichtlich diese Ausdrücke gewühltum keinen Mißverstand zu veranlassen; es waren daher die Cas-sier aufgefordert worden, anznzeigcn, warum sie den eigenmäch- »kigcn Zusatz: zu Bestreitung der Nothdürften für !die K. K. Armee; gemacht hatten)